Dies ist für den zweimaligen Oralverkehr im Lager zu bejahen. Dazwischen gab es zwar eine kurze Unterbrechung, als der Beschuldigte sein Glied nach dem ersten Oralverkehr vorübergehend wieder einpackte und die Privatklägerin ein weiteres Mal aufforderte, sich auszuziehen. Als diese sich wiederum weigerte, dies zu tun, verlangte der Beschuldigte aber sogleich die Fortsetzung des Oralverkehrs. Die beiden sexuellen Handlungen im Lager erfolgten mithin in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Ausserdem fand keine räumliche Verschiebung statt. Insofern erscheint auch der zweite Oralverkehr noch vom (ersten) Tatenschluss umfasst.