11.2.3 Einfach- oder Mehrfachbegehung? Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB gleich mehrfach erfüllt. Jeder einzelne Oralverkehr und jede einzelne Berührung im Getränkelager stellen schon für sich alleine betrachtet sexuelle Nötigungen im Sinne des Gesetzes dar. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Handlungen des Beschuldigten nicht eine Tateinheit bildeten. Dies ist für den zweimaligen Oralverkehr im Lager zu bejahen.