Sexuelle Handlungen im Getränkelager Auch hinsichtlich der Berührungen an Gesäss, Schambereich und Brust im Getränkelager ist der subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB offensichtlich erfüllt. Der Beschuldigte musste wissen, dass die Privatklägerin nicht an diesen intimen Stellen berührt werden wollte und er dies nur tun konnte, weil sie aufgrund der Fesselung weitgehend wehrlos am Boden lag. Dennoch entschloss er sich dazu, die Privatklägerin in sexueller Absicht an mehreren intimen Stellen zu berühren. Er handelte auch hier mit direktem Vorsatz. 11.2.3 Einfach- oder Mehrfachbegehung?