37 derholten Aufforderung, sie solle sich ausziehen und sich auf den Boden legen, wohl befürchten würde, er werde sie vergewaltigen oder ähnliches. In diesem Wissen forderte er den Oralverkehr und wollte der Privatklägerin diesen somit abnötigen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung erlag der Beschuldigte mithin keinem Sachverhaltsirrtum. Vielmehr handelte er mit direktem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist in Bezug auf den Oralverkehr erfüllt. Sexuelle Handlungen im Getränkelager