11.2.2 Subjektiver Tatbestand Oralverkehr im Lager Gemäss dem erstellten Sachverhalt wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin nur unter dem Eindruck des unmittelbar vorangehenden bewaffneten Raubüberfalles den Oralverkehr mit ihm vollzog. Wer abends nach Ladenschluss maskiert einer Verkäuferin auflauert und diese mit einem Messer mit einer 20 cm langen Klinge bedroht, kann denn auch nicht ernsthaft behaupten, er habe geglaubt, die bedrohte Verkäuferin habe ihm freiwillig Oralverkehr angeboten. Ebenso musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass die Privatklägerin aufgrund seiner wie-