Sie duldete die Berührungen des Beschuldigten mithin nur, weil sie vom Beschuldigten mit Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wurde, wenn auch primär zwecks Flucht. Damit erfüllt auch die erzwungene Duldung der sexuellen Handlungen im Getränkelager – und auch hier grundsätzlich jede Berührung sich alleine betrachtet – den objektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB. 11.2.2 Subjektiver Tatbestand Oralverkehr im Lager Gemäss dem erstellten Sachverhalt wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin nur unter dem Eindruck des unmittelbar vorangehenden bewaffneten Raubüberfalles den Oralverkehr mit ihm vollzog.