189 Abs. 1 StGB dar (vgl. PHILIPP MAIER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 48 zu Art. 189 StGB). Der Beschuldigte nützte den Umstand aus, dass die Privatklägerin weitgehend immobil und wehrlos auf dem Bauch und mit hinter ihrem Rücken gefesselten Händen am Boden lag. Sie duldete die Berührungen des Beschuldigten mithin nur, weil sie vom Beschuldigten mit Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wurde, wenn auch primär zwecks Flucht.