Dies wird auch von der Verteidigung nicht mehr bestritten. Sexuelle Handlungen im Getränkelager Sodann griff der Beschuldigte im Getränkelager der auf dem Bauch liegenden, gefesselten Privatklägerin mit der Hand hinten in die Hose, berührte sie am Gesäss und in der Schamgegend. Zudem griff er in den Ausschnitt ihres Pullovers und berührte die Privatklägerin an einer Brust. Dabei handelt es sich zwar nicht um beischlafsähnliche Handlungen. Solche sexuell konnotierten Berührungen an den primären und sekundären Geschlechtsorganen stellen aber dennoch sexuelle Handlungen i.S. von Art. 189 Abs. 1 StGB dar (vgl. PHILIPP