Sie wurde also vom Beschuldigten objektiv betrachtet mit den Mitteln der Drohung und der Gewalt zum zweifachen Oralverkehr genötigt, wobei insbesondere der drohende Messereinsatz mit der Folge schwerer oder gar tödlichen Verletzungen eine erhebliche Zwangslage für die Privatklägerin schuf. Damit ist – grundsätzlich auch für jedes der beiden Male Oralverkehr alleine betrachtet – der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt. Dies wird auch von der Verteidigung nicht mehr bestritten.