Die Privatklägerin kam der Aufforderung des Beschuldigten zum Oralverkehr nur unter dem Eindruck dieser Bedrohung nach. Durch das Festhalten ihres Kopfes wirkte der Beschuldigte zusätzlich unter Krafteinsatz physisch in die Rechtssphäre der Privatklägerin ein. Sie wurde also vom Beschuldigten objektiv betrachtet mit den Mitteln der Drohung und der Gewalt zum zweifachen Oralverkehr genötigt, wobei insbesondere der drohende Messereinsatz mit der Folge schwerer oder gar tödlichen Verletzungen eine erhebliche Zwangslage für die Privatklägerin schuf.