36 kurz vor dem Oralverkehr explizit sowohl verbal wie auch nonverbal durch Vorhalten des Messers massive Nachteile in Form von Gewalt angedroht. Ausserdem ist anzunehmen, dass die Privatklägerin aufgrund der Aufforderung des Beschuldigten, sich auszuziehen und auf den Boden legen eine drohende Vergewaltigung befürchtete. Die Privatklägerin kam der Aufforderung des Beschuldigten zum Oralverkehr nur unter dem Eindruck dieser Bedrohung nach.