Zu diesem Oralverkehr kam es, nachdem der maskierte und für die Privatklägerin sichtbar mit einer Packschnur ausgerüstete Beschuldigte dieser beim Hinterausgang der Tankstelle abgepasst, sie mit auf Gesichtshöhe vorgehaltenem Messer (Klingenlänge 20 cm) zurück in den Lagerraum gedrängt, ihr hernach vorne im Shop, im Kassenbereich, erneut das Messer relativ nahe vor den Hals gehalten, mit diesem vor ihrem Bauch herumgefuchtelt, und ihr wiederholt gedroht hatte, er werde sie abstechen und fesseln. Ausserdem hatte er sie unmittelbar vor der Aufforderung zum Oralverkehr auch wiederholt aufgefordert, sich auszuziehen und