628 ff.) verwiesen. 11.2 Subsumtion 11.2.1 Objektiver Tatbestand Oralverkehr im Lager Gemäss dem erstellten Sachverhalt kam es am 11. Januar 2009 im Lagerraum des Tankstellenshops zu zweifachem Oralverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Oralverkehr stellt eine beischlafsähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB dar (BGE 132 IV 120 ff. E.2.5, S. 126).