Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 189 Abs. 3 StGB). Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatbestands der sexuellen Nötigung sowie der qualifizierten Form der grausamen Tatbegehung wird auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. IV.2.1. und 2.2. ihrer Erwägungen, pag. 628 ff.) verwiesen.