Subjektiv sei der Tatbestand der sexuellen Nötigung daher nicht erfüllt. Zu den sexuellen Handlungen im Getränkelager führte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung in rechtlicher Hinsicht nichts aus, nachdem diese ihrer Ansicht nach schon sachverhaltsmässig nicht erstellt waren. 10.2 Generalstaatsanwaltschaft Stv. Generalstaatsanwalt V.________ stellte sich hingegen an der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, in rechtlicher Hinsicht sei der zweimalige Oralverkehr bei einem derartigen Messereinsatz klar als qualifizierte sexuelle Nötigung zu würdigen.