10. Vorbringen der Parteien 10.1 Verteidigung Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung aus, der Tatbestand der sexuellen Nötigung sei zwar in objektiver Hinsicht erfüllt. Hingegen sei der Beschuldigte von einem «unmoralischen Angebot» ausgegangen, welches er – völlig perplex ob diesem Vorschlag – angenommen habe. Der Beschuldigte habe sich mithin in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB [über die Einvernehmlichkeit/Freiwilligkeit des Oralverkehrs] befunden. Subjektiv sei der Tatbestand der sexuellen Nötigung daher nicht erfüllt.