189 Abs. 3 StGB besonders grausam gehandelt. Es liege ausserdem schon nur deshalb ein besonders grausames Vorgehen vor, weil der sexuellen Nötigung ein bewaffneter, brutaler Raubüberfall vorausgegangen sei, durch welchen die Privatklägerin eingeschüchtert und traumatisiert gewesen sein müsse. Das Messer habe sich noch in der Nähe befunden und hätte vom aufgrund des wenig erfolgreichen Raubes frustrierten Beschuldigten jederzeit wieder eingesetzt werden können. Dessen Verhalten zeuge von einer Rücksichts- und Gefühlslosigkeit sondergleichen.