Indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm, mithin einem gefährlichen Gegenstand i.S. des Gesetzes, bedroht, ihr das Messer vor dem Oralverkehr an den Hals gehalten und mit diesem vor ihrer Bauchgegend herumgefuchtelt habe, habe er ausserdem bei der ersten sexuellen Nötigung im Lager i.S. von Art. 189 Abs. 3 StGB besonders grausam gehandelt.