Im Getränkelager habe er dann an der aufgrund der Fesselung zum Widerstand unfähigen Privatklägerin weitere sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB vorgenommen. Der objektive und subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung sei in beiden Fällen erfüllt. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm, mithin einem gefährlichen Gegenstand i.S. des Gesetzes, bedroht, ihr das Messer vor dem Oralverkehr an den Hals gehalten und mit diesem vor ihrer Bauchgegend herumgefuchtelt habe, habe er ausserdem bei der ersten sexuellen Nötigung im Lager i.S. von Art.