9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der qualifizierten sexuellen Nötigung sowie der ("einfachen") sexuellen Nötigung schuldig. Sie kam zum Schluss, es sei hinsichtlich des Oralverkehrs im hinteren Teil des Shops und den sexuellen Handlungen im Getränkelager von zwei eigenständigen Tatentschlüssen auszugehen. Zunächst habe der Beschuldigte die Privatklägerin unter verbaler und nonverbaler Androhung von Gewalt zur Vornahme des Oralverkehrs genötigt. Im Getränkelager habe er dann an der aufgrund der Fesselung zum Widerstand unfähigen Privatklägerin weitere sexuelle Handlungen i.S.v.