cherung der Flucht erfolgte – und behändigte den unter ihrem Bauch liegenden Autoschlüssel. Weiter griff er der gefesselten Privatklägerin beim Gesäss in die Hose und berührte sie dabei auch in ihre Schamgegend. Nicht erstellt ist angesichts der Erstaussagen der Privatklägerin allerdings, dass der Beschuldigte mit dem behandschuhten Finger auch in ihre Vagina eindrang oder dies auch nur versuchte. Hingegen ist gestützt auf ihre ersten tatnahen Aussagen erwiesen, dass er ihr auch in den Pullover griff und eine Brust berührte. Danach verliess der Beschuldigte den Tankstellenshop durch dieselbe Tür, durch welche er ihn betreten hatte, und machte sich mit dem Auto der Privatklägerin da-