Zudem sind auch keine Schnitt- oder Stichverletzungen bzw. zumindest Hautrötungen o.ä. dokumentiert, welche objektiv darauf hinweisen würden, dass der Privatklägerin ein Messer an direkt an den Hals gehalten wurde. Gestützt auf die glaubhaften Erstaussagen der Privatklägerin erachtet es die Kammer hingegen als erstellt, dass der Beschuldigte dieser nach dem zweimaligen Oralverkehr befahl, sich im Getränkelager mit dem Bauch nach unten auf den Boden legen. Wiederum gehorchte die Privatklägerin unter dem Eindruck des zuvor erfolgten, bewaffneten Raubüberfalls. Der Beschuldigte fesselte die Privatklägerin – wobei in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass die Fesselung primär zur Si-