Letztere müsste gesehen haben, wie und wohin der Beschuldigte das Messer bei einer unmittelbar vorangehenden Verwendung weggelegt oder eingesteckt hätte und es wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie einen massiven Messereinsatz (an den Hals halten) bereits bei der Ersteinvernahme wenige Stunden nach dem Vorfall erwähnt hätte. Zudem sind auch keine Schnitt- oder Stichverletzungen bzw. zumindest Hautrötungen o.ä. dokumentiert, welche objektiv darauf hinweisen würden, dass der Privatklägerin ein Messer an direkt an den Hals gehalten wurde.