Einerseits fehlen diesbezüglich genügend konkrete Erstaussagen der Privatklägerin in zeitlicher und räumlicher Hinsicht. Andererseits ist schlecht vorstellbar, dass der Beschuldigte das Messer noch in den Händen hielt, als er zeitweise den Kopf der Privatklägerin festhielt. Letztere müsste gesehen haben, wie und wohin der Beschuldigte das Messer bei einer unmittelbar vorangehenden Verwendung weggelegt oder eingesteckt hätte und es wäre auch zu erwarten gewesen, dass sie einen massiven Messereinsatz (an den Hals halten) bereits bei der Ersteinvernahme wenige Stunden nach dem Vorfall erwähnt hätte.