Er wusste aber – auch gemäss seinen eigenen Aussagen –, dass es nur deshalb zum Oralverkehr kam, weil die Privatklägerin nicht wollte, dass er ihr etwas antut. Die Privatklägerin kam der Aufforderung des Beschuldigten zum Oralverkehr unter dem Eindruck des zuvor verübten, bewaffneten Raubes nach. Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Kammer einen Einsatz des mitgeführten Messers unmittelbar vor oder während des zweimaligen Oralverkehrs selbst allerdings in dubio pro reo als nicht erstellt. Einerseits fehlen diesbezüglich genügend konkrete Erstaussagen der Privatklägerin in zeitlicher und räumlicher Hinsicht.