Dabei handelte es sich jedoch mitnichten um ein unvermitteltes freiwilliges «unmoralisches Angebot» von Seiten der Privatklägerin, welches der Beschuldigte einfach nicht ablehnen konnte. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin war es vielmehr der Beschuldigte, welcher sie zum Oralverkehr aufforderte. Es mag zwar sein, dass der Beschuldigte erst spontan auf diese Idee kam, als die Privatklägerin sich weigerte, sich auszuziehen und auf den Boden zu legen. Er wusste aber – auch gemäss seinen eigenen Aussagen –, dass es nur deshalb zum Oralverkehr kam, weil die Privatklägerin nicht wollte, dass er ihr etwas antut.