33 tens insofern, als die Privatklägerin sich der Aufforderung des Beschuldigten nicht gross widersetzte und sich damit gewissermassen mit diesem auf Oralverkehr "einigte", um einem möglicherweise drohenden, für sie subjektiv noch schlimmeren Sexualdelikt, namentlich einer Vergewaltigung, zu entgehen. Dabei handelte es sich jedoch mitnichten um ein unvermitteltes freiwilliges «unmoralisches Angebot» von Seiten der Privatklägerin, welches der Beschuldigte einfach nicht ablehnen konnte.