Entgegen seinen völlig lebensfremden und zudem widersprüchlichen Aussagen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten nicht unvermittelt und ohne ersichtlichen Grund von sich aus Oralverkehr anbot. Sie kam vielmehr unter dem Eindruck des zuvor beim Raub verwendeten und immer noch irgendwo vorhandenen Messers sowie den zuvor geäusserten Drohungen des Beschuldigten, er werde sie abstechen und fesseln, seiner Aufforderung nach. Zu "Verhandlungen", wie sie von der Verteidigung vorgebracht werden, kam es höchs-