Während des insgesamt etwa ein bis zwei Minuten dauernden Oralverkehrs hielt der Beschuldigte den Kopf der Privatklägerin zeitweise mit den Händen fest. Ohne zum Orgasmus gekommen zu sein, packte der Beschuldigte schliesslich seinen Penis wieder ein. Dies gemäss seinen Aussagen, weil er Angst davor hatte, DNA-Spuren zu hinterlassen. Entgegen seinen völlig lebensfremden und zudem widersprüchlichen Aussagen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten nicht unvermittelt und ohne ersichtlichen Grund von sich aus Oralverkehr anbot.