In dieser Phase hielt der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer aus einem Abstand von ca. 1m, also relativ nahe, mit der Spitze voran vor ihren Hals und fuchtelte damit auch vor ihrem Bauch herum. Zudem drohte er der Privatklägerin wiederholt, sie zu abzustechen und sie zu fesseln. Danach drängte der Beschuldigte die Privatklägerin wieder in das Lager zurück, wo er erneut nach Geld verlangte. Als die Privatklägerin ihm ein weiteres Mal mitteilte, sie könne ihm nicht mehr geben, der Raub also weitgehend erfolglos verlaufen war, forderte der Beschuldigte die Privatklägerin plötzlich auf, sich auszuziehen und auf den Boden zu legen.