Dort verlangte der Beschuldigte nach Geld. Nachdem die Privatklägerin ihn auf den mit einem Zeitschloss versehenen und daher unzugänglichen Tresor hingewiesen hatte, drängte der Beschuldigte sie in den vorderen Bereich des Shops, wo die Privatklägerin ihm angesichts der ebenfalls leeren Kasse zunächst 30 Franken aus ihrem eigenen Portemonnaie aushändigte und er anschliessend Alkoholika, Zigaretten und Lose behändigte. In dieser Phase hielt der Beschuldigte der Privatklägerin das Messer aus einem Abstand von ca. 1m, also relativ nahe, mit der Spitze voran vor ihren Hals und fuchtelte damit auch vor ihrem Bauch herum.