war. In Bezug auf den Ablauf des Überfalls und insbesondere hinsichtlich der sexuellen Handlungen ist auf die glaubhaften Erstaussagen der Privatklägerin abzustellen: Demnach lauerte der maskierte, mit einer Packschnur ausgerüstete und mit einem Messer (Klingenlänge ca. 20 cm) bewaffnete Beschuldigte der Privatklägerin beim Hinterausgang des Tankstellenshops auf, als diese den Shop nach Ladenschluss um ca. 21:10 Uhr verlassen wollte. Als sie die Tür öffnete, hielt er ihr das Messer auf Gesichtshöhe hin und drängte sie mit vorgehaltenem Messer in den Shop zurück. Dort verlangte der Beschuldigte nach Geld.