Der Beschuldigte hatte zuvor Alkohol getrunken, was ihn etwas enthemmt haben dürfte. Gemäss seinen eigenen Angaben war er bei der Tat «ein wenig angetrunken», jedoch nicht richtig betrunken. Auch gemäss den Aussagen der Privatklägerin machte der Beschuldigte keinen betrunkenen Eindruck. Die Kammer geht ge-