_ geht die Kammer mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte den Raubüberfall auf den BP Tankstellenshop entgegen seinen Behauptungen im Voraus geplant hatte. Der Überfall erfolgte also mitnichten spontan, sondern nachdem der Beschuldigte die Tankstelle seit ca. 2 Wochen beobachtet, sich ein Bewegungsbild von den Verkäuferinnen gemacht und ausserdem nach einem Mittäter gesucht hatte. Nachdem sich D.________ allerdings geweigert hatte beim Raub mitzumachen, schritt der Beschuldigte am Abend des 11. Januar 2009 alleine zur Tat. Der Beschuldigte hatte zuvor Alkohol getrunken, was ihn etwas enthemmt haben dürfte.