247 Z. 37 ff.). Anlässlich seiner parteiöffentlichen Einvernahme als Zeuge vom 2. Juli 2015 bestritt D.________ dann zwar zunächst, vom Beschuldigten etwas über diesen Raub erfahren zu haben. Auf Vorhalt seiner anderslautenden früheren Aussagen meinte er dann aber, wenn er das damals so gesagt habe, werde es wohl so sein. Er habe damals die Wahrheit erzählt (pag. 266 Z. 150 ff.). Würdigung: Die Kammer hat keinen Grund, an der ersten, später parteiöffentlich bestätigten Aussage von D.________ zu zweifeln, wonach der Beschuldigte ihm vom geplanten Raubüberfall berichtete und ihn als Mittäter anfragte.