___ – für welchen er inzwischen rechtskräftig schuldig gesprochen wurde – in der Folge bis zur Schlusseinvernahme vehement bestritten. Zusammenfassend erscheint die Darstellung des Beschuldigten nicht nur völlig wirklichkeitsfremd, sondern es finden sich in seinen Aussagen auch Ungereimtheiten und eigentliche Widersprüche. Auf seine Aussagen kann deshalb hinsichtlich des Tatablaufs und insbesondere in Bezug auf die angebliche Einvernehmlichkeit des Oralverkehrs nicht abgestellt werden. 8.5.5 Aussagen weiterer Personen D.