31 Ohnehin kann aber den Beteuerungen des Beschuldigten, die ganze Wahrheit gesagt zu haben und einfach nur abschliessen zu wollen, kein grosser Wert beigemessen werden. Er hat dies bereits bei seiner ersten Einvernahme behauptet, jedoch den Raubüberfall auf die Coop-Filiale in T.________ – für welchen er inzwischen rechtskräftig schuldig gesprochen wurde – in der Folge bis zur Schlusseinvernahme vehement bestritten.