Meistens beschränkte sich der Beschuldigte auf die Bestätigung, mehr aber noch auf das Bestreiten von Vorhalten. Dabei ist mit der Vorinstanz feststellen, dass sich der Beschuldigte eher nüchtern und zurückhaltend gegen die Vorwürfe der Privatklägerin wehrte und z.B. lediglich ausführte, dass er seine Sicht schon erklärt habe und weil diese Frau es so sage, heisse es noch lange nicht, dass es auch so passiert sei. Es besteht somit eine gewisse Diskrepanz etwa zu seiner Reaktion auf den Vorwurf des Einbruchdiebstahls in Uetendorf (vgl. pag. 307 Z. 45 ff.), bei welchem sich später herausstellte, dass er nicht vom Beschuldigten verübt worden war (vgl. pag. 311 Z. 18 ff.).