Selbst wenn tatsächlich die Privatklägerin als Erste den Oralverkehr erwähnt, diesen dem Beschuldigten quasi von sich aus angeboten hätte, hätte sie dies – auch in der Wahrnehmung des Beschuldigten – nur getan, damit er ihr nichts antut. Im Übrigen fällt auf, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Raubüberfall generell und insbesondere in Bezug auf den von ihm zugegebenen (einmaligen) Oralverkehr – abgesehen von dem originell geschilderten angeblichen Angebot der Privatklägerin hierzu – sehr karg ausfielen. Meistens beschränkte sich der Beschuldigte auf die Bestätigung, mehr aber noch auf das Bestreiten von Vorhalten.