Doch auch die oberinstanzlich vorgebrachte Argumentation, wonach der Beschuldigte subjektiv von einem freiwilligen «unmoralischen Angebot» zur Vornahme sexueller Handlungen ausgegangen sei, ist angesichts seiner soeben zitierten Aussagen klar widerlegt. Selbst wenn tatsächlich die Privatklägerin als Erste den Oralverkehr erwähnt, diesen dem Beschuldigten quasi von sich aus angeboten hätte, hätte sie dies – auch in der Wahrnehmung des Beschuldigten – nur getan, damit er ihr nichts antut.