316 Z. 272 f.). Es wurde vom Beschuldigten bzw. von seiner Verteidigung an der Berufungsverhandlung denn auch nicht mehr behauptet, dass der Oralverkehr objektiv betrachtet freiwillig bzw. zwanglos zustande gekommen sei. Doch auch die oberinstanzlich vorgebrachte Argumentation, wonach der Beschuldigte subjektiv von einem freiwilligen «unmoralischen Angebot» zur Vornahme sexueller Handlungen ausgegangen sei, ist angesichts seiner soeben zitierten Aussagen klar widerlegt.