Ihre gegenteilige Aussage zum Einsatz einer Waffe erklärte er mit dem «Schock», in welchem sie sich wohl befunden habe. Dass der Umgang zwischen ihm und der Privatklägerin eben keineswegs so locker war, wie vom Beschuldigten behauptet, legte er mit seiner wiederholten Aussage, wonach sie ihm den Oralverkehr anbot, damit er ihr nichts tue gleich selber dar («Sie sagte dann zu mir, dass ich ihr nichts machen soll [...] dann fragte mich die Frau plötzlich ob sie mir eins blasen dürfe», pag. 299 Z. 93 ff.; «Aus dem Nichts sagte sie, dass ich ihr nichts antun solle, sie werde mir dafür eins blasen», pag. 304 Z. 336; «Mach mir nüt, ich blase dir eines», pag. 316 Z. 272 f.).