Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, widerspricht sich der Beschuldigte in seinen Aussagen zu der angeblichen Lockerheit der Situation und des Gefühlszustandes der Privatklägerin: Während er einerseits ausführte, dass sie es locker genommen und «überhaupt keine Angst» vor ihm gehabt habe, begründete er andererseits den Umstand, angeblich keine Waffe für den Überfall gebraucht zu haben, gerade damit, dass die Privatklägerin ja schon «genügend eingeschüchtert» gewesen sei. Ihre gegenteilige Aussage zum Einsatz einer Waffe erklärte er mit dem «Schock», in welchem sie sich wohl befunden habe.