Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte von sich aus und ohne entsprechenden Vorhalt ausführte, er habe der Privatklägerin nichts gemacht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, widerspricht sich der Beschuldigte in seinen Aussagen zu der angeblichen Lockerheit der Situation und des Gefühlszustandes der Privatklägerin: Während er einerseits ausführte, dass sie es locker genommen und «überhaupt keine Angst» vor ihm gehabt habe, begründete er andererseits den Umstand, angeblich keine Waffe für den Überfall gebraucht zu haben, gerade damit, dass die Privatklägerin ja schon «genügend eingeschüchtert» gewesen sei.