Diese Tendenz des Beschuldigten, die Initiative zum Oralverkehr über seine Einvernahmen hinweg mehr und mehr der Privatklägerin zuzuschreiben, gipfelte in der Aussage, eigentlich sei er das Opfer des sexuellen Übergriffs. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte von sich aus und ohne entsprechenden Vorhalt ausführte, er habe der Privatklägerin nichts gemacht.