Selbst wenn man aber zum Schluss kommen wollte, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten den Oralverkehr tatsächlich von sich aus angeboten hätte, würde dies im Übrigen noch nicht die von der Privatklägerin glaubhaft geschilderten sexuellen Handlungen des Beschuldigten im Getränkelager erklären und ebenfalls zu freiwillig erduldeten sexuellen Handlungen machen. Im Detail fällt denn auch auf, dass die Aussagen des Beschuldigte zum Zustandekommen des Oralverkehrs Ungereimtheiten aufweisen und sich in ihrer Intensität steigern: So gab er zunächst zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihn «gefragt», ob sie ihn oral befriedigen «dürfe».