Daraus kann aber mitnichten geschlossen werden, die Privatklägerin habe die sexuellen Handlungen selbst aus diesem Grund freiwillig initiiert, zumal sie selbst angab, dass sei ihr zwar schon damals, aber erst nach dem Ganzen in den Sinn gekommen sei. Selbst wenn man aber zum Schluss kommen wollte, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten den Oralverkehr tatsächlich von sich aus angeboten hätte, würde dies im Übrigen noch nicht die von der Privatklägerin glaubhaft geschilderten sexuellen Handlungen des Beschuldigten im Getränkelager erklären und ebenfalls zu freiwillig erduldeten sexuellen Handlungen machen.