Wirklichkeitsfremd und geradezu skurril erscheint in diesem Zusammenhang weiter auch die Vermutung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihn zum Oralverkehr überredet, weil sie Spermaspuren und so – zwecks späterer Überführung – DNA von ihm habe sichern wollen. Die Privatklägerin gab zwar selbst zu Protokoll, dass der Beschuldigte wohl nicht ejakuliert, sondern den Oralverkehr vorher abgebrochen habe, damit es keine Spuren gebe. Daraus kann aber mitnichten geschlossen werden, die Privatklägerin habe die sexuellen Handlungen selbst aus diesem Grund freiwillig initiiert, zumal sie selbst angab, dass sei ihr zwar schon damals, aber erst nach dem Ganzen in den Sinn gekommen sei.