Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin – gemäss der Version des Beschuldigten nachdem der Überfall eigentlich schon zu Ende und er bereits im Begriff war, den Tankstellenshop zu verlassen – ihm, dem maskierten Räuber, der sich eben unrechtmässig an Waren aus dem Shop und auch an ihrem privaten Geld bereichert hatte, von sich aus unvermittelt hätte Oralverkehr anbieten sollen. Wirklichkeitsfremd und geradezu skurril erscheint in diesem Zusammenhang weiter auch die Vermutung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihn zum Oralverkehr überredet, weil sie Spermaspuren und so – zwecks späterer Überführung – DNA von ihm habe sichern wollen.