Auch die Aussagen des Beschuldigten zum Zustandekommen des Oralverkehrs sind völlig lebensfremd. Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin – gemäss der Version des Beschuldigten nachdem der Überfall eigentlich schon zu Ende und er bereits im Begriff war, den Tankstellenshop zu verlassen – ihm, dem maskierten Räuber, der sich eben unrechtmässig an Waren aus dem Shop und auch an ihrem privaten Geld bereichert hatte, von sich aus unvermittelt hätte Oralverkehr anbieten sollen.